Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2024
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2024
am Donnerstag,
den 19.09.2024 um 19.00 Uhr
in der WTSV-Halle, Schulauer Str.63, 22880 Wedel
Einlass ab 18.30 Uhr
Vorläufige Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung 2024
- Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Wahl der Versammlungsleitung
- Festsetzung der Tagesordnung
- Grußworte
- Bericht des Vorstandes
- geschäftsführender Vorstand
- Kassenberichte für das Jahr 2023
- Kassenprüfer
- Entlastung des Gesamtvorstandes für das Jahr 2023
- Vorstellung des Haushaltsplans
- Beschluss zur Satzungsänderung (siehe Anlage)
- Information zur einer möglichen Grundbeitragserhöhung ab 01.01.2025
- Wahlen
- erste:r stellv. Vorsitzende:r für 3 Jahre (§26 BGB)
- ein weiteres Mitglied des Vorstandes für 2 Jahre
- ein weiteres Mitglied des Vorstandes für 3 Jahre
- ein:e Kassenprüfer:in für 3 Jahre
- Bestätigungen
- Leiter:in für Jugendfragen
- Ehrungen
- Anträge
- Mitteilung und Anfragen
Anmerkung zur Tagesordnung: Stimm- und aktives und passives Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder (nach Vollendung des 16. Lebensjahres), die länger als drei Monate Mitglied im Verein sind sowie die Ehrenmitglieder.
Anträge zur Tagesordnung sind bis zum 05.09.2024 schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen
Wir freuen und auf zahlreiches Erscheinen!
Michael Schleef Stephanie Meyer Tabea Martens
geschäftsführende Vorstände des Wedeler Turn- und Sportverein von 1863 e.V.
Satzungsänderungsantrag des Vorstandes zur
Mitgliederversammlung am 19.09.24
§ 23 Wahlen des Vorstandes
(1) Der Leiter für Jugendfragen und dessen Stellvertreter werden von der
Jugendvollversammlung für zwei Jahre gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes
werden wie folgt von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt:
a. im ersten Jahr: 1. Vorsitzender
b. im zweiten Jahr: jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstandes (§ 22 Abs. 1 c) und
1. Stellvertreter des Vorsitzenden (§ 22 Abs. 2 b)
c. im dritten Jahr: jeweils das andere Mitglied des Vorstandes (§ 22 Abs. 1 c) und
den 2. Stellvertreter des Vorsitzenden (§ 22 Abs. 2 c)
(2) 1Der Leiter für Jugendfragen und dessen Stellvertreter werden wie folgt von der
Jugendvollversammlung gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt:
a. im ersten Jahr: Leiter für Jugendfragen
b. Im zweiten Jahr: stellvertretender Leiter für Jugendfragen.
²Ein Widerruf durch den geschäftsführenden Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes zulässig.
(3) Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(4) Sofern ein Vorstandposten durch eine Wahl nicht besetzt wird, muss der entsprechende
Vorstandsposten in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erneut zur Wahl
gestellt werden.
(5) 1Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt. ²
Eingesetzte Vorstandmitglieder bleiben nur bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung im Amt. ³Die Vorstandsmitglieder können allerdings ihr Amt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsrat mit einer angemessenen Frist
niederlegen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht gleichzeitig dem Vorstand eines konkurrierenden Sportvereins angehören.
(5) Angestellte des Vereins sind von der passiven Wahl der Vorstandsposten
ausgeschlossen